Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20   

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https://dejure.org/2020,30153
OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20 (https://dejure.org/2020,30153)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2020 - 3 W 17/20 (https://dejure.org/2020,30153)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2020 - 3 W 17/20 (https://dejure.org/2020,30153)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Zahnbürstenwerbung in Zahnarztpraxis

    § 3 UWG, § 3a UWG, § 4 ZÄMBerufsO, § 21 Abs 1 ZÄMBerufsO, § 21 Abs 4 ZÄMBerufsO
    Wettbewerbsverstoß: Berufsrechtswidrige Werbung von Zahnärzten bei Auslage von Werbeflyern über die Rabattgewährung und Kostenbeteiligung bei Behandlungen beim Kauf von elektrischen Zahnbürsten; unzulässige Heilmittelwerbung und Verstoß gegen das Zuwendungsverbot durch ...

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arzt darf Werbeflyer mit Rabatten in seiner Praxis auslegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht/Berufsordnung | Hersteller wirbt im Praxisshop des Zahnarztes mit einer teilweisen Übernahme der Zahnreinigungskosten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Werbeflyer beim Zahnarzt - Hersteller elektrischer Zahnbürsten streiten über (un)zulässige Werbemethoden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1497
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.09.2000 - I ZR 141/98

    Augenarztanschreiben - Verletzung Berufs-/Standesrecht; Vorsprung durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20
    Wer nicht selbst (als Zahnarzt) Normadressat ist, solche aber planmäßig zu Verstößen gegen die für sie geltende Berufsordnung auffordert, um sich Vorteile gegen Wettbewerbern zu verschaffen, handelt unlauter (BGH, WRP 2001, 151, 153 - Augenarztanschreiben).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt das Verleiten eines Arztes zu einem standeswidrigen Verhalten grundsätzlich eine Aufforderung zu einem bestimmten Handeln voraus (BGH, Urteil vom 28. September 2000, I ZR 141/98, WRP 2001, 151, 153, juris Rn. 29f. - Augenarztanschreiben).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, "dass Ärzte erfahrungsgemäß Adressaten vielfacher Werbeschreiben und -maßnahmen sind und daher den Umgang mit diesen gewohnt und dementsprechend durch sie nicht leicht zu einem bestimmten oder gar berufsrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen sind" (BGH, Urteil vom 28. September 2000, I ZR 141/98, WRP 2001, 151, 153, juris Rn. 30 - Augenarztanschreiben).

  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 240/88

    Fortbildungs-Kassetten - HWG - Werbegabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20
    Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für ein bestimmtes oder mehrere konkrete Heilmittel gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990, I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; BGH, Urteil vom 17. August 2011, I ZR 13/10, GRUR 2011, 1163, Rn. 15 - Arzneimitteldatenbank; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, I ZR 83/12, GRUR 2014, 689, Rn. 14 - Testen Sie Ihr Fachwissen).

    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese also als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; BGH, Urteil vom 30. Januar 2003, I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 625 f. - Kleidersack).

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 183/13

    Erfolgsprämie für die Kundengewinnung: Zahnarzt darf an Internetplattform

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20
    Dadurch, dass der Zahnarzt einen Werbeflyer in seinen Praxisräumen auslegt bzw. dies erlaubt, gestattet er nicht schon die Verwendung seiner Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke i.S. von § 21 Abs. 4 MBO-Z. Ist die Werbung berufsbezogen und nicht in unzulässiger Weise anpreisend, sondern (noch) sachangemessen, dann stellt allein die Übergabe bzw. Übersendung von Werbeflyern an Zahnärzte, auch wenn darin ein Dulden der Werbung eines Dritten iSd § 21 Abs. 1 MBO-Z liegt, keine Aufforderung zu einer berufsrechtswidrigen Werbung bzw. zur Duldung einer solchen dar, wenn der jeweilige Zahnarzt nicht aufgefordert wird, die beworbenen Zahnbürsten ausdrücklich zu empfehlen, und wenn er die die Behandlung des Gutscheinerwerbers - aus welchen Gründen auch immer - ablehnen kann (Anschluss an BGH, WRP 2016, 41, Rn. 2 - Erfolgsprämie für Kundengewinnung).

    Jedoch ist zu sehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geschäftsmodell, bei dem auf der Grundlage von Kooperationsverträgen mit Zahnärzten ein Dritter über eine Internetplattform Gutscheine für professionelle Zahnreinigungen, Bleachings, kieferorthopädische Zahnkorrekturen, Implantatversorgungen, prothetische Versorgungen und Zahnfüllungen zu rabattierten Preisen anbietet, dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Zahnarzt die Behandlung des Gutscheinerwerbers - aus welchen Gründen auch immer - ablehnen kann (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015, I ZR 183/13, WRP 2016, 41, Rn. 2 - Erfolgsprämie für Kundengewinnung).

  • BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10

    Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20
    Die vom Bundesverfassungsgericht behandelten Konstellationen, in denen der Arzt im Zusammenhang mit seiner eigenen Tätigkeit, nämlich im Rahmen einer Internetpräsentation seiner Praxis oder einer von ihm für seine Praxis geschalteten Werbeanzeige von sich aus ausdrücklich Drittunternehmen bzw. ihre Produkte benennt (BVerfG, Beschluss vom 01. Juni 2011, 1 BvR 233/10, NJW 2011, 2636-2639; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003, 1 BvR 1003/02, NJW 2003, 3470-3472) sind gänzlich anders gelagert.

    Die Angaben in dem Flyer haben einen Bezug zur Tätigkeit des Zahnarztes und insbesondere auch einen eigenen Informationswert für die Patienten des Zahnarztes (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 01. Juni 2011, 1 BvR 233/10, juris Rn. 62).

  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 83/12

    Testen Sie Ihr Fachwissen - Heilmittelwerbung: Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20
    Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für ein bestimmtes oder mehrere konkrete Heilmittel gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990, I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; BGH, Urteil vom 17. August 2011, I ZR 13/10, GRUR 2011, 1163, Rn. 15 - Arzneimitteldatenbank; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, I ZR 83/12, GRUR 2014, 689, Rn. 14 - Testen Sie Ihr Fachwissen).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 13/10

    Arzneimitteldatenbank

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20
    Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für ein bestimmtes oder mehrere konkrete Heilmittel gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990, I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; BGH, Urteil vom 17. August 2011, I ZR 13/10, GRUR 2011, 1163, Rn. 15 - Arzneimitteldatenbank; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, I ZR 83/12, GRUR 2014, 689, Rn. 14 - Testen Sie Ihr Fachwissen).
  • BGH, 30.01.2003 - I ZR 142/00

    Kleidersack

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20
    Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese also als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 1990, 1041, 1042 - Fortbildungs-Kassetten; BGH, Urteil vom 30. Januar 2003, I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 625 f. - Kleidersack).
  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02

    Werbung von Zahnärzten im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20
    Die vom Bundesverfassungsgericht behandelten Konstellationen, in denen der Arzt im Zusammenhang mit seiner eigenen Tätigkeit, nämlich im Rahmen einer Internetpräsentation seiner Praxis oder einer von ihm für seine Praxis geschalteten Werbeanzeige von sich aus ausdrücklich Drittunternehmen bzw. ihre Produkte benennt (BVerfG, Beschluss vom 01. Juni 2011, 1 BvR 233/10, NJW 2011, 2636-2639; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003, 1 BvR 1003/02, NJW 2003, 3470-3472) sind gänzlich anders gelagert.
  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 6 U 264/10

    Zahnbleaching und Zahnreinigung als Ausübung der Zahnheilkunde

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20
    Das OLG Frankfurt vertritt die Auffassung, die Zahnaufhellung diene der Beseitigung von Verfärbungen, welche "als abweichende Erscheinungen im Bereich der Zähne" und damit als Krankheit anzusehen seien (OLG Frankfurt, Urteil vom 01. März 2012, 6 U 264/10, juris Rn. 22).
  • LG Stuttgart, 13.08.2015 - 11 O 75/15

    Werbeverbot für kostenlose zahnärztliche Leistungen - kostenlose Zahnreinigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2020 - 3 W 17/20
    Das LG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 13. August 2015 (11 O 75/15, juris Rn. 20) ausgeführt, eine professionelle Zahnreinigung diene, weil sie die Beseitigung von Zahnbelägen zum Gegenstand habe, welche ihrerseits zu pathologischen Zuständen führen könnten, der Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden.
  • LG Hamburg, 12.01.2012 - 327 O 443/11

    Unzulässige Werbung für eine (augen-)ärztliche Behandlung über Groupon

  • LG Dortmund, 21.04.2016 - 16 O 61/15

    Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch irreführende

  • VG Münster, 20.05.1998 - 6 K 938/95
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